AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die aktuellen AGB von Wind Repair Service – Ihr Ausbeulprofi in Jülich
1. Auftragserteilung
1.1. Der vertragliche Leistungsumfang wird durch den Auftrags- schein oder in einem Bestätigungsschreiben festgelegt. Dies gilt auch für eventuell verbindliche Fertigstellungstermine. Diese müs- sen durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins/Bestätigungsschreibens.
1.3. In der Rechnung werden Preise für jede technisch in sich ab- geschlossene Arbeitsleistung sowie für Ersatzteile und Materiali- en jeweils gesondert ausgewiesen. Sollte der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Auf- tragsgegenstandes wünschen, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
1.5. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
2. Preisangaben
2.1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragneh- mer im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2.2. Allein schriftliche Preisangaben sind verbindlich. Der Auftrag- nehmer ist an einen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wo- chen nach seiner Bekanntgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies zuvor aus- drücklich vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Eine telefonische Zustimmung des Auftragge- bers genügt und ist bindend.
3. Ausführungsfrist
3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen schriftlich als verbind- lich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder er- weitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auf- trag, entfällt ohne ausdrücklichen Hinweis von Seiten des Auftragneh- mers die Verbindlichkeit des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungs- termins. Der Auftragnehmer zeigt unverzüglich einen neuen Fertigstel- lungstermin an.
3.2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftragge- ber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hier- für gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auf- tragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein weitergehender Verzugsschadensersatz wird ausgeschlossen, außer in Fällen von Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3.3. Hält der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht ein, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflich- tung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Dauer der tat- sächlichen Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragneh- mer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
3.4. Mietwagenkosten sind nur auf Rechnungsnachweis inklusive Mehrwertsteuer zu erstatten, anderenfalls kann ein Ausgleich nur auf Basis eines Nettobetrages erfolgen.
4. Übergabe/Abnahme
4.1. Die Abnahme der vertraglichen Leistung durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes verein- bart ist.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand inner- halb von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzu- holen. Nach Wahl des Auftragnehmers gilt dies auch bei Aushändi- gung oder Übersendung der Rechnung. Bei Reparaturarbeiten, die in- nerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist zur Abholung auf zwei Arbeitstage.
4.3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Auf- bewahrungsgebühr berechnen. Diese wird mit 10,00 Euro pro Werktag festgelegt. Die Gefahr der Aufbewahrung geht zu Lasten des Auftrag- gebers.
5. Zahlung
5.1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme bzw. Übergabe des Repa- raturgegenstandes in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Wo- che nach Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersen- dung der Rechnung.
5.2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbe- stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs- recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
6. Erweitertes Pfandrecht
6.1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auf- trag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in sei- nen Besitz gelangten Gegenständen zu.
6.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsge- genstand in Zusammenhang stehen.
6.3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - soweit ein Verbraucher beteiligt ist - gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
7. Haftung
7.1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auf- traggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Ab- nahme vorbehält und im Rahmen der Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.2. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unterneh- mer, der bei Abschluss eines Vertrages bei Ausübung seiner gewer- blichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren An- sprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ab- nahme.
7.3. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer geltend zu machen; mündliche Anzeigen des Auftrag- gebers bedürfen zur formwirksamen Anmeldung einer schriftlichen Be- stätigung des Auftragnehmers über den Eingang der Mängelanzeige. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, kann sich der Auftraggeber (nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers) an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen dienstbereiten KFZ-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km von dem Geschäftssitz des Auftragnehmers entfernt befindet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7.4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesund- heit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verlet- zung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsab- schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadens- fall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragneh- mer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha- denregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (z.B. Sparbücher, Scheckhefte), Scheck- und Kreditkarten, Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
7.5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt ei- ne etwaige Haftung für arglistiges Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
7.6. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver- treter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragneh- mers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
8. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile etc. nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
9. Schiedsgutachterverfahren
9.1. Bei Streitigkeiten aus einem Auftrag kann der Auftraggeber oder der Auftragnehmer die Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerkes- oder Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kennt- nis des Streitpunktes erfolgen.
9.2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
9.3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
9.4. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist.
9.5. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Ge- schäfts- und Verfahrensordnung. Dies gilt insbesondere auch für anfal- lende Verfahrenskosten der Schiedsstelle.
10. Gerichtsstandsvereinbarung
10.1. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird vereinbart, dass die Werkstatt, in der die Arbeiten ausgeführt werden, als Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO angesehen wird.
10.2. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unterneh- mer, der den Abschluss eines Vertrages in Ausübung seiner gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so wird der Sitz der Werkstatt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Im Zweifel gilt der Gerichtsstand Jülich.
10.3. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Auftraggebers auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat und/oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Jülich heraus verlegt oder sei- nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.